RS0041690 – OGH Rechtssatz
Fehlt es für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 Abs 2 ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen, wird durch die Ausfolgung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den gerichtlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten keine wirksame Zustellung an die Beklagten vollzogen und daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.