Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB ist erst mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat vollendet.
Rückverweise
…ist der vorliegend angenommene Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB erst mit dem Beginn dieser Tätigkeit vollendet (13 Os 23/97 sowie RIS-Justiz RS0090734; Philipp in WK2 § 217 Rz 26 mwN). Mangels einer darauf bezogenen Feststellung leiden die zu 1.b und c ergangenen Schuldsprüche an einer –…
…Zeitpunkt gesetztes Verhalten (auch nach Ankunft des Opfers in diesem Staat) ein Beitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB sein (RIS-Justiz RS0090734 [T2]; Philipp in WK² § 217 Rz 26 f; vgl Fabrizy in WK 2 § 12 Rz 94). Dass…