RS0055802 – OGH Rechtssatz
Stellt ein Rechtsanwalt nach Erscheinen eines Zeitungsartikels, der eine reklamehafte Herausstellung seiner Person enthält, in einem anderen Kammerausschluß gerichteten Schreiben klar, daß dem Artikel kein Interview zugrundelag und davon weder wußte noch seine Zustimmung gegeben habe, so kann ihm daraus, daß er keine weiteren Schritte zur Klarstellung gegenüber der Öffentlichkeit unternimmt, kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer im keinerlei Weisungen gemäß § 23 RAO erteilt hat.