JudikaturOGH

RS0090358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1980

Auch die gemäß § 25 Abs 3 StGB (hier: über die weitere Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB) ergangenen Entscheidungen sind dem gesetzlichen Vertreter (hier: Beistand) zuzustellen.

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