RS0050843 – OGH Rechtssatz
Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitsleistung meist noch von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht.