JudikaturOGH

RS0031356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1988

Ist das Lehrverhältnis wegen der Zustimmung des Lehrlings rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung des Lehrherrn als beendet anzusehen, ist der Lehrling berechtigt, gemäß § 1162 b ABGB (§ 84 GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auch seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß § 10 UrlG auch einen Anspruch auf Urlaubsabfindung.

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