Es besteht ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommision einschließende Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisses (mit ausführlicher Begründung).
…den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit als verwirklicht angesehen. Die Vorinstanzen haben diesen Entlassungsgrund ausgehend vom angeklagten Lebenssachverhalt ebenfalls bejaht. Dass sie dabei aufgrund ihrer umfassenden Kognitionsbefugnis (RS0029832) von geringfügig anderen Feststellungen ausgingen, schadet nicht, da sie damit den Rahmen des dem Kläger bereits vor der Disziplinarbehörde vorgeworfenen Verhaltens auf Basis des auch…
…zur Judikatur zur umfassenden Überprüfungsbefugnis der Gerichte selbst hinsichtlich betrieblicher Disziplinarerkenntnisse im Rahmen des § 102 ArbVG RIS Justiz RS0029832 mwN zuletzt etwa 9 ObA 190/00g; vgl im Übrigen auch § 9 Abs 2 ASGG). Dass derartige Lösungen (Disziplinarkommission der als…
…dem Gericht aber ein umfassendes Recht zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse zu (4 Ob 67/79 = SZ 53/119; RIS Justiz RS0029832). Dieses Recht umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens (9 ObA …
Rückverweise