JudikaturOGH

RS0099903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2005

Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: § 269 Abs 1 StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erfüllt ist, so fehlt die Rechtsmittellegitimation (Mayerhofer/Rieder II/2; Nr 21 zu § 282 StPO).

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