RS0028088 – OGH Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß durch den in der unerlaubten Provisionsannahme liegenden Treuebruch eines Angestellten dem Dienstgeber überhaupt Schaden erwuchs, weil das privatrechtliche Verbot des § 13 Abs 1 AngG bei dem Angestellten erst gar nicht die Versuchung aufkommen lassen soll, seine eigenen Interessen vor die seines Dienstgebers zu stellen und ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten zu geben.