JudikaturOGH

RS0080717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1980

Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des § 68 VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.

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