RS0080717 – OGH Rechtssatz
Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des § 68 VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.