RS0012950 – OGH Rechtssatz
Das Pflichtteilsrecht gibt einem bestimmten Personenkreis das Forderungsrecht auf einen Anteil vom Wert der Erbschaft, wobei unter den Voraussetzungen des § 785 ABGB die Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen vorgesehen ist, in deren Rahmen auch der geschenkte Teil einer gemischten Schenkung anrechenbar ist.