RS0087118 – OGH Rechtssatz
Eine Verkürzung der Abgabenschuld entsteht nicht etwa durch die verspätete Entrichtung der geschuldeten Steuer (was entweder die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG darstellt oder lediglich zu einem Säumniszuschlag nach §§ 217 ff BAO führen kann).