RS0000672 – OGH Rechtssatz
Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (§ 26 Abs 1 EO) zum Zwecke der (Fahrnis ) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt.