RS0027009 – OGH Rechtssatz
Die gegenüber § 157 Abs 2 2. Fall StG geänderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 StGB rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Beteiligten an einer Schlägerei für den dabei eingetretenen Verletzungserfolg.