Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel und daher auch die aus, daß das Gericht eine Tat nur als erwiesen annehmen darf, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind; es stellt daher weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel dar, wenn sich aus den konstatierten Tatsachen nicht der genaue Tathergang ergibt.
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