JudikaturOGH

RS0016231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1993

Wäre bei Kenntnis des wahren Baujahres des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges und der damit notwendigerweise verbundenen wesentlich größeren Barmittelerfordernisse das Geschäft nicht abgeschlossen worden, so steht nur das Recht der Vertragsaufhebung nach § 871 ABGB oder auf Wandlung gemäß § 932 ABGB, nicht aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 872 ABGB oder auf Preisminderung gemäß § 932 ABGB zu.

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