Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft auf seiner Seite vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten (hier: Annahme eines Privatgeschäftes des Vermieters bei nicht mehr als fünf Bestandobjekten in seinem Haus).
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