RS0082220 – OGH Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben.