JudikaturOGH

RS0051624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1980

Die Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG macht anders als § 32 Abs 2 VBG den Schutz des gekündigten Arbeitnehmers in jedem Fall vom Nachweis einer konkreten sozialen Beeinträchtigung abhängig. Während sie aber durch die in lit b geforderte Bedachtnahme auf "betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen", eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessenlage verlangt, und darüber hinaus dem Arbeitgeber auch eine Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten (den sogenannten "Sozialvergleich") zur Pflicht macht, läßt § 32 Abs 2 VBG eine Kündigung des Vertragsbediensteten immer dann zu, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine solche Kündigung notwendig nach sich ziehen.

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