JudikaturOGH

RS0050975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1994

Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG gilt gemäß § 33 Abs 1 ArbVG für "Betriebe aller Art" und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz greifen, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder andere Gebietskörperschaften; seine Voraussetzungen müssen aber in jedem Fall selbständig und unabhängig von denen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 32 Abs 2 VBG geprüft werden.

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