JudikaturOGH

RS0053729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2015

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß Disziplinarbestimmungen im Bereiche des Dienstrechtes der Beamten oder in Bereichen eines Standesrechtes den Begriffsinhalt der Standespflichten dermaßen umschreiben, daß es der Beurteilung der Disziplinarbehörde obliegt, aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Beamtenstandes oder Berufsstandes zu ermitteln, ob in einem bestimmten Verhalten ein Dienstvergehen oder Standesvergehen zu erblicken ist. Dabei ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art 18 B-VG nur dann vereinbar, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.

VfGH vom 30.06.1978, G 69/77; Veröff: JBl 1980,197

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