RS0083157 – OGH Rechtssatz
Werden vom Antragsteller nicht alle übrigen Miteigentümer in dem schriftlichen Antrag genannt, so ist es die Pflicht des Erstgerichtes, diese aus dem Grundbuch zu erforschen und in das Verfahren durch Zustellung je einer Ausfertigung des Antrages einzubeziehen. Zur Erleichterung des Verfahrens ist eine Aufforderung an die Antragsgegner, gemäß § 26 Abs 2 Z 4 WEG und § 97 ZPO einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, zweckmäßig (MietSlg 29536).