RS0008580 – OGH Rechtssatz
Da eine dem § 490 ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß § 44 Abs 1 JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.