Für die Bestimmungstäterschaft genügt, daß der - isoliert zuzurechnende (§ 13 StGB) - Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Bestimmenden auf die Herbeiführung eines in groben Umrissen in seiner Vorstellung vorhandenen, der Art nach den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des betreffenden Delikts entsprechenden Verhaltens eines anderen gerichtet ist.
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