Ein nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierter, jedoch im Familienkreis (§ 166 StGB) begangener Betrug, ist mangels Privatanklage zur Gänze straflos; eine gesonderte Verfolgung des offiziosen Delikts nach § 223 StGB ist auch in diesem Fall unzulässig.
OLG Wien vom 31.07.1979, 25 Bs 267/79
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