RS0094459 – OGH Rechtssatz
Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den nach § 147 Abs 1 StGB qualifizierten Betrug als lex specialis verdrängt wird, und zwar auch dann, wenn der Betrug nach § 166 StGB privilegiert ist. Fehlt es zu dessen Verfolgung an den formellen Voraussetzungen, so lebt (auch) diesfalls die Strafbarkeit der Urkundenfälschung nicht wieder auf.