JudikaturOGH

RS0044128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1980

Kein Abänderung, wenn das Rekursgericht den Beschluß dadurch ergänzt, daß es dem Antragsteller im Sinne des § 391 Abs 2 EO eine Frist zur Einbringung der Klage setzt.

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