RS0033799 – OGH Rechtssatz
Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.