RS0057736 – OGH Rechtssatz
Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs 2 EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken.