JudikaturOGH

RS0049683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1986

Das die Bewilligung ablehnende Erledigungsschreiben der Österreichischen Nationalbank ist als Bescheid aufzufassen, wenn es auch entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird, so enthält es doch alle übrigen Merkmale eines Bescheides, nämlich die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift und die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung eines genau angeführten Antrages, also einer ganz bestimmten Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, was nach herrschender Auffassung für die Annahme eines Bescheides ausreicht.

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