RS0048133 – OGH Rechtssatz
§ 154 Abs 2 ABGB enthält eine taxative Aufzählung; Adoptionsverträge fallen daher nicht unter diese Gesetzesstelle. Die Interessen des Elternteiles, der den Adoptionsvertrag nicht unterfertigte, werden durch die Bestimmung des § 181 ABGB über das Zustimmungsrecht gewahrt.