RS0096426 – OGH Rechtssatz
§ 3 StPO ist keine materiellrechtliche oder Begründungsbestimmung, sondern eine Verfahrensbestimmung. Wird daher ein Verfahren zum Nachteil des Angeklagten mangelhaft gestaltet, dann liegt der Verstoß gegen § 3 StPO unmittelbar in diesem Vorgang und nicht erst im Urteil. Im Urteil selbst kann eine solcherart mangelhafte Verfahrensgestaltung, wenn sie auf einer unrichtigen Auslegung des materiellen Rechts beruht, zwar als Verletzung eben jener materiellrechtlichen Strafbestimmungen (allenfalls durch Feststellungsmängel) oder von Begründungsvorschriften (§§ 260, 270 StPO) sichtbar werden, aber nicht als Verletzung des § 3 StPO.