JudikaturOGH

RS0078128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (hier: SPÖ-Werbung im "Österreich-Spiegel", Veröffentlichung des Bildes eines Passanten).

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