Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab (hier: Unterlizenzvertrag).
Rückverweise