Ob ein Entlassungsgrund nach § 122 Abs 1 Z 2 oder 5 ArbVG vorliegt, hat das Einigungsamt im Verfahren nach § 122 Abs 3 ArbVG nach dem Zeitpunkt der Entlassungserklärung zu beurteilen; ebenso wie die Zustimmung, wirkt auch die Verweigerung auf diesen Zeitpunkt zurück.
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