Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach § 122 Abs 3 ArbVG zugestimmt hat, nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.
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