RS0031139 – OGH Rechtssatz
Treten nach Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB weitere entstellende Unfallsfolgen auf, die als unvorhersehbar und unabschätzbar in die Bemessung nicht einbezogen werden konnten, ist ein ergänzender Entschädigungsbetrag zuzusprechen.