JudikaturOGH

RS0031139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1980

Treten nach Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB weitere entstellende Unfallsfolgen auf, die als unvorhersehbar und unabschätzbar in die Bemessung nicht einbezogen werden konnten, ist ein ergänzender Entschädigungsbetrag zuzusprechen.

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