RS0080235 – OGH Rechtssatz
Ein einmaliges, unsorgfältiges, kurzfristiges Verwahren eines Kraftfahrzeuges ist noch nicht als Gefahrenerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch eine Schwarzfahrt mit dem versicherten Kraftfahrzeug ermöglicht wurde; wohl aber wenn durch die Art der Verwahrung ein Dauerzustand und damit die erhöhte Gefahr der unbefugten Inbetriebnahme durch einen hiezu nicht geeigneten Lenker geschaffen wird.