RS0030175 – OGH Rechtssatz
Objektiv gefährliche Eigenschaften (wie nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit) müssen keineswegs Ausdruck einer bestimmten Bösartigkeit des Tieres sein; auch gutmütige Tiere können durch ihr Verhalten eine Gefahrenquelle bieten, die, soweit dies zumutbare Maßnahmen ermöglichen, auszuschalten ist.