JudikaturOGH

RS0030175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2014

Objektiv gefährliche Eigenschaften (wie nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit) müssen keineswegs Ausdruck einer bestimmten Bösartigkeit des Tieres sein; auch gutmütige Tiere können durch ihr Verhalten eine Gefahrenquelle bieten, die, soweit dies zumutbare Maßnahmen ermöglichen, auszuschalten ist.

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