RS0009297 – OGH Rechtssatz
Die im § 1 Abs 1 IPRG als Anknüpfungsgrundsatz normierte "stärkste Beziehung" konnte im Rahmen des österreichischen Kollisionsrechtes vor dem Inkrafttreten des IPRG bei Anwendung der §§ 35 ff ABGB nur im Weg einer schlüssigen oder hypothetischen Rechtswahl beachtlich werden.