JudikaturOGH

RS0009297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1980

Die im § 1 Abs 1 IPRG als Anknüpfungsgrundsatz normierte "stärkste Beziehung" konnte im Rahmen des österreichischen Kollisionsrechtes vor dem Inkrafttreten des IPRG bei Anwendung der §§ 35 ff ABGB nur im Weg einer schlüssigen oder hypothetischen Rechtswahl beachtlich werden.

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