RS0033568 – OGH Rechtssatz
1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten.
3) Die Frage, ob ein Anspruch auf diese Beiträge zuzüglich zum bisher geleisteten Unterhalt zusteht oder ob er nur bei einer neuen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ist keine Bemessungsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 1 ZPO.