Wurde das Mahnschreiben vom Versicherer erst nach Eintritt des Schadensfalles verfaßt, so ist es schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die von ihm in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs 2 VersVG, zu begründen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden