JudikaturOGH

RS0023927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.

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