RS0054728 – OGH Rechtssatz
Läßt sich ein Deviseninländer von ihm verkauften Schmuck (hier: geschmuggelte Brillanten) - auch - in ausländischen Zahlungsmitteln (US Dollar) bezahlen, so scheidet "Devisenhandel" nach § 24 Abs 1 lit a DevG aus, weil er die Fremdwährung mangels einer in Geld bestehenden Gegenleistung (vgl § 1053 ABGB) nicht "angekauft" hat und eine Beurteilung als Tausch (§ 1045 ABGB) nicht in Betracht kommt, wenn sein wirtschaftliches Interesse nicht auf den Erwerb der ausländischen Zahlungsmittel als solche, sondern auf die Entgegennahme (irgendeiner) einer Bezahlung gerichtet war. Einer Subsumtion unter den (rechtlich gleichwertigen) Tatbestand des des § 24 Abs 1 lit b DevG ("Verfügen" über einen im § 3 Abs 3 DevG bezeichneten Wert) steht dann, wenn der Schmuckkäufer Devisenausländer war, die hiefür in der Kundmachung De 8/71 Z 1 erteilte generelle Bewilligung der Nationalbank entgegen.