JudikaturOGH

RS0091834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2019

Wird ein formell rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis - etwa im Wege des § 353 StPO oder des § 292 letzter Satz StPO - nachträglich beseitigt, so werden die Bestimmungen des §§ 57, 58 StGB ex nunc nochmals wirksam, erst damit können diese - nach einer späteren Beendigung ohne verurteilendes Erkenntnis - zu einem Fortlauf der Verjährungsfrist und damit zu einer Verjährung der Strafbarkeit einer zwischenzeitlich von einem verurteilenden Erkenntnis erfasst gewesenen Tat führen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 10 Os 60/77 und 12 Os 112/79).

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