RS0010838 – OGH Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1112 ABGB kommt nicht in Bedacht, weil den enteigneten Bestandgeber kein Verschulden an der Enteignung und der dadurch bewirkten Aufhebung der Bestandrechte Dritter an der enteigneten Sache trifft.