JudikaturOGH

RS0010838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1980

Ein Schadenersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1112 ABGB kommt nicht in Bedacht, weil den enteigneten Bestandgeber kein Verschulden an der Enteignung und der dadurch bewirkten Aufhebung der Bestandrechte Dritter an der enteigneten Sache trifft.

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