JudikaturOGH

RS0029327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.

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