Wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen wurde, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtunsgegner selbst Geld beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist aber nur unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des § 379 EO einer Sicherung zugänglich. Ob ein Anfechtungsanspruch nach §§ 379 ff EO oder nach §§ 381 ff EO sicherbar ist, hängt immer von seinem Inhalt im Einzelfall ab.
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