RS0000733 – OGH Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme erforderlichen Kosten nach § 4 Abs 2 VVG ist eine mit der Vollstreckung in inneren Zusammenhang stehende Vollstreckungsverfügung. Betreibende Partei kann hier nur die Vollstreckungsbehörde sein.