RS0074600 – OGH Rechtssatz
Die vom zuständigen Gericht gemäß § 23 StGB angeordnete Unterbringung ist eine ihrem Wesen nach als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme, die einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden "Haft" im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a MRK entspricht.